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Mietrecht/Wohnungseigentum
Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht gilt seit 1951. Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem
Mieteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 II WEG).
Das Verhältnis der Mieteigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) über die Gemeinschaft. Auch enthält in der Regel die Teilungserklärung Regelungen über das Verhältnis der Wohnungseigentüer untereinander.
Wohnungseigentum entsteht in der Regel durch die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers, in der unter anderem auch die Rechte und Pflichten
der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt wird. Die Unterschrift unter der Teilungserklärung ist notariell zu beglaubigen.
Das Mietrecht ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet, das insbesondere durch die zwischen den einzelnen Amtsgerichten unterschiedliche Rechtssprechung
geprägt ist. Herr Rechtsanwalt Hasebrink ist seit der Gründung der Kanzlei schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet nicht nur für große
Wohnungsverwaltungen, sondern auch für viele Hauseigentümer und Mieter in allen Städten des Ruhrgebiets tätig. Viele gerichtliche
Auseinandersetzungen können bereits im Vorfeld durch präzise juristische Beratung vermieden werden.
Die Abrechnungsprobleme bei Nebenkosten, die Notwendigkeit des
Zusammenlebens Tür an Tür verbindet das Mietrecht mit dem Wohnungseigentumsrecht..
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