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Der Notar
Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und vor allem für Beglaubigungen und Beurkundungen zuständig.
In der Amtsausübung ist der Notar unparteiischer und unabhängiger Betreuer der Beteiligten (§ 14 Bundesnotarordnung). Bei den Rechtsgeschäften, die er beurkundet, hat
er Prüfungs- und Belehrungspflichten, ihn trifft die Pflicht zur Verschwiegenheit. Für seine Tätigkeit erhält der Notar Gebühren und Auslagen nach §§ 140 ff. der Kostenordnung.
Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz zwingend eine besondere Form vor. So bedarf z.B. ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Auch Eheverträge müssen notariell beurkundet werden, ebenso Erbverträge.
Wirksam kann ein Testament auch durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Der Notar, der ein Testament beurkundet, hat jedoch auf die
richtige Verwendung der Begriffe wie z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vorerbe, Ersatzerbe oder Nacherbe zu achten.
Der notariellen Form bedarf z.B. auch der Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Gründung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und der Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Auch die
Satzung einer Aktiengesellschaft muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden.
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