Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs. 1 BGB. Wird keine besondere Bestimmung getroffen, fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben an. Als gesetzliche Erben kommen die Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte in Frage, sind diese nicht vorhanden, regelt das Gesetz die Erbfolge der weiter entfernten Verwandten. Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, durch Testament die Erbfolge festzulegen. Ein Testament kann durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Der Notar erklärt die Begriffe wie Vor- und Nacherbe, Ersatzerbe, Vermächtnisnehmer und zeigt Möglichkeiten einer Erbauseinandersetzung auf. Auch erläutert der Notar, wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Im Erbfall wird das Erbrecht unter anderem durch Erbschein nachgewiesen, ein Erbscheinantrag kann bei dem Notar gestellt werden.