Auf das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen darf der Geschädigte vertrauen.
Die Aussage des Bundesgerichtshofs ist ganz klar. Wenn der Geschädigte ein geeignetes Gutachten eingeholt hat, darf er von dessen Richtigkeit ausgehen. Er ist geschützt, wenn er auf Basis des Gutachtens das Fahrzeug verkauft oder bei Reparaturschäden repariert. Dies gilt auch dann, wenn sich das Gutachten nachträglich als falsch erweisen sollte. Solange Fehler für den Geschädigten nicht erkennbar waren oder er sie nicht veranlasst hat, haftet er hierfür nicht.