Der Bundesgerichtshof sagt nein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB berechtigt alle ihm erforderlich erscheinenden Massnahmen zur Schadensbehebung selbst zu ergreifen.
Er muss sich nicht mit der gegnerischen Versicherung abstimmen. Vorsicht ist allerdings bei konkreten Angeboten des Versicherers anzuraten. Insbesondere, wenn konkretre Mietwagen- oder
Restwertangebote bereits vorliegen, sollte die Sache unbedingt mit einem kundigen Rechtsanwalt besprochen werden.